1
Geltung
1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Smart-Harry) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2
Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Webseite (www.smart-harry.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
1.5
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2
Angebot/Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen
AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde -
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich -
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die
Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, kann in der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben werden.
3
Preise
3.1
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
(kurz Regiearbeiten)
3.3
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-,
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des Kunden. Wir sehen uns nicht verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der
Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist
dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß
(Regiearbeit), mangels Entgeltsvereinbarung zu vergüten.
3.5
Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit
nicht in einer Entfernung von maximal 50 m ermöglicht, ist uns der
Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von EUR 50,00 pro Anfahrt
abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von EUR 10,00 pro zu
überwindendem Stockwerk/Tag, für welches kein verwendbarer Lift zur
Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten
aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von
Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich
die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.7
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach
dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der
Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem
der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten
eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch
separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.
3.10
Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame
Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben
trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten
Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4
Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind
wir berechtigt und nicht verpflichtet, dem Kunden einen Zuschlag von
10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials - laut
vorgelegten Rechnungen - zu berechnen. Bei Maschinen wird
ausschließlich nach Aufwand - inkl. Lesen von Schaltplänen und
Anleitungen sowie Erstellen von Anschlüssen und Dokumentationen -
verrechnet.
4.2
Solche Beistellungen des Kunden sind niemals Gegenstand von
Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Unzulässige
Geräte oder Materialien, die nicht den österreichischen Verordnungen
entsprechen, werden niemals in jeglicher Form angeschlossen oder
bearbeitet.
5
Zahlung
5.1
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel
bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig. Sollte eine Bauverzögerung von mehr als 1 Monat durch den
Auftraggeber eintreten, kann die erbrachte Leistung sofort fällig
gestellt werden.
5.2
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
5.3
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem
Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir
einen Zinssatz iHv 4%.
5.5
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
5.6
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7
Wir sind auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Für den Fall, dass eine rückständige Leistung
zumindest seit zwei Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis
auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu
ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von
EUR 50,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6
Bonitätsprüfung
6.1
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
7
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Sofern bei Vertragsabschluss nicht anders
vereinbart, ist ohne Rücksprache des Ausführenden die Freimachung
oder Beschaffung von Unterlagen und Dokumentationen als
Regieleistung anzusehen.
7.3
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns
erfragt werden.
7.4
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist -
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht
mangelhaft.
7.5
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung
Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6
Die für die Leistungsausführung erforderliche(n) Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in
technisch sicheren Zustand sowie mit den von uns herzustellenden
Werken sind. Während der Leistungsausführung wird keine Haftung für
Geräte und ordentliche Speicherung von Daten übernommen.
7.8
Wir sind berechtigt, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt
(Regieleistung) zu überprüfen.
7.9
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde haftet bei normaler Sorgfaltspflicht für allfälliges
Abhandenkommen von Materialien in Höhe der vollen Anschaffungskosten
bzw. für deren Neuanschaffung.
8
Leistungsausführung
8.1
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind oder extra schriftlich
beauftragt werden, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3
Kommt es nach der Auftragserteilung - aus welchen Gründen auch immer
- zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5
Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
9
Leistungsfristen und Termine
9.1
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik,
nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung),
in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen. Erbrachte Leistungen werden bei Vertragslösung
sofort fällig.
9.2
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch
den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so können Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben werden.
9.3
Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10 % des
Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu
verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4
Wir sind Kunden gegenüber für Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (vom Kunden
mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des
Rücktritts zu erfolgen.
10
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge
nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten
in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns
nur zu verantworten, wenn wir diese grob fahrlässig schuldhaft
verursacht haben.
10.2
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Eine
elektrische Anlage kann nur behelfsmäßig instandgesetzt werden, wenn
sie nicht als gefährlich eingestuft werden kann, oder durch
zusätzlichem Aufwand in einen vorübergehend sicheren Zustand gesetzt
werden kann. Dabei müssen jedoch immer die aktuellen
österreichischen Anschlussbedingungen berücksichtigt werden.
10.3
Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend und
unverzüglich eine fachgerechte Instandsetzung - auch durch Dritte -
zu veranlassen.
11
Gefahrtragung
11.1
Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher
gilt
§ 7b KSchG
11.2
Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand,
das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
übergeben.
11.3
Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir
schließen keine Transportversicherung ab. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12
Annahmeverzug
12.1
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung
der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern
wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb
einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
12.2
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür
uns eine Lagergebühr in Höhe von EUR 50,00 pro Monat zusteht.
12.3
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
12.4
Die Geltendmachung eines höheren Schadens gilt als zulässig.
13
Eigentumsvorbehalt
13.1
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Lagerung vor Ort
haftet der Kunde für Schäden, Abhandenkommen und bei Diebstahl.
13.2
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden
bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen -
wobei Porto und Aufwand hierfür ebenfalls zu Lasten des Kunden
gehen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens zwei Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5
Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
13.6
Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu
betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
13.8
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt und von uns
zugestimmt wird.
13.9
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet
oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
14
Schutzrechte Dritter
14.1
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
14.2
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3
Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4
Wir sind berechtigt, von Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15
Unser geistiges Eigentum
15.1
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
unser geistiges Eigentum. Kostenvoranschläge in vollem Umfang dürfen
niemals Dritten vorgelegt werden, um ein Gegenangebot zu erhalten.
Sollte der Kunde dies nachweislich dennoch tun, wird ihm der
Differenzbetrag und die Arbeitszeit für die Erstellung unseres
Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.
15.2
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3
Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus
der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16
Gewährleistung
16.1
16.2
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von rechtlichen Gründen verweigert
hat.
16.4
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem
Tag erfolgt.
16.5
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. In erster
Linie ist eine allfällige Mängelfeststellung nur durch fachkundiges
Personal und deren fotografischer Dokumentation zulässig. Eine
Mängelbehebung darf nur durch uns (oder von uns beauftragten
Unternehmen) ausgeführt werden, sofern keine andere Vereinbarung zum
Tragen kommt.
16.6
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
16.8
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, unsere entstandene Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9
Der unternehmerische Kunde hat stets fachgerecht zu beweisen, dass
der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10
Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens sieben Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
genehmigt.
16.13
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern
wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich
vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf
abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nach kommt.
16.17
Änderungen während der Leistungsausführung eines Softwarestandes und
danach sind kein Mangel.
17
Haftung
17.1
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit
dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
17.3
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer
Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden - zufügen.
17.6
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung (existierender
Wartungsvertrag) übernommen haben.
17.7
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
17.8
Für Schäden durch Softwarefehler übernehmen wir keine Haftung, auch
wenn durch den Softwarehersteller das Problem nicht nachvollziehbar
erscheint.
18
Salvatorische Klausel
18.1
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
(
Schiedsspruch)
18.2
Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns
jetzt schon, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
19
Allgemeines
19.1
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
19.2
Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Smart-Harry).
19.4
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel
der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
50
Bildmaterial
50.1
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass von Smart-Harry angefertigtes
Bildmaterial - ohne Adressen- und/oder Namensangaben frei verwendet
werden darf - veröffentlicht werden darf, sofern Name und Anschrift
nicht rückverfolgbar sind bzw. - Personen unkenntlich gemacht werden
- firmenintern frei übermittelt werden darf.
50.2
Sollte der Kunde dem Punkt 50.1 nicht zustimmen, so muss er diesem
schriftlich widersprechen und/oder einen schriftlichen Widerruf zum
Veröffentlichen seines Bildmaterials abgeben.
50.3
Der Kunde hat das Recht, Kopien des Bildmaterials seiner Anlage per
Mail zu erhalten.
50.4
Das Kopieren und Vervielfältigen des Bildmaterials ist untersagt und
kann strafrechtlich verfolgt werden.
51
Beauftragung
51.1
Die Beauftragung durch den Kunden muss schriftlich mittels
signierter Mail bzw. am Postweg oder durch Unterzeichnung des
Angebotes vor Ort erfolgen.
51.2
Bei Vertragsunterzeichnung ist die Vorlage eines
Identitätsnachweises vom Auftraggeber erforderlich.
51.3
Fernmündliche Auftragserteilung ist nur bei firmenbekannten Kunden
möglich. Smart-Harry behält sich jedoch vor, eine schriftliche
Auftragsbestätigung im Nachhinein zu verlangen.
51.4
Bei Falschangaben oder Vertragsbruch durch den Kunden werden alle
Leistungen sofort eingestellt und können auf jedem zulässigen Weg
eingeklagt werden.
52
Arbeitsbestätigungen
52.1
Arbeitsbestätigungen sind vom Auftraggeber zu unterfertigen.
52.2
Ist der Auftraggeber nicht vor Ort, muss er eine berechtigte Person
benennen.
52.3
Eine Unterfertigung muss immer innerhalb der regulären Arbeitszeit
stattfinden.
52.4
Dem Unterzeichner steht das Recht zu, Notizen oder Bemerkungen auf
den Bestätigungen zu machen.
52.5
Sollte er mit Leistungen unzufrieden sein, darf er dies ebenso
vermerken. Sie berechtigen aber nicht automatisch zu einer
Vertragsauflösung. (Siehe
Leistungsausführung)
52.6
Kann eine Unterschrift nicht innerhalb von zwei Wochen eingeholt
werden, gelten die Arbeitsbestätigungen automatisch als gezeichnet.
52.7
Arbeitsbestätigungen beinhalten:
• Kundendaten und Auftragsnummer
• Tätigkeitsbeschreibungen
• Name des Ausführenden
• Arbeitszeit des Ausführenden inkl. Wegzeiten
• beigestelltes Material von Smart-Harry bzw. vom Kunden
• Datum
• Kleinmaterialien (zB: Isolierbänder, Lötmittel, etc.)
• km-Vermerke
• Kurzparkscheine bei Pauschalaufträgen entfallen gesonderte
Leistungen von:
• km-Entgelte
• Kurzparkscheine
• Kleinmaterialien
53
Software und Firmware
53.1
Wir vertreiben ausschließlich namhafte, zertifizierte und erprobte
Produkte. Diese sind bereits mehrjährig zur besten Zufriedenheit im
Einsatz. (z.B.:
Loxone)
53.1
Für eventuelle Fehler bei Software oder Firmware, die sich nach
Updates ergeben können, wird von uns keine Haftung übernommen. Wir
versuchen jedoch immer mit dem Hersteller eine Lösung anzustreben.
53.1
Sollten sich eventuelle Fehler in einer Software oder Firmware durch
Programmieränderungen beheben lassen, steht es uns frei, diesen
Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
54
Smart-Home
54.1
Wir programmieren ausschließlich Anlagen mit Loxone.
54.2
Zusatz-Hardware/Programme (zB.: Rasperry PI, Alexa, Siri, KNX etc.)
werden nicht intergiert.
54.3
Beigestellte Komponenten müssen den österreichischen
Anschlussbedingungen, den Rundfunkbedingungen und mit dem
Loxone-Standard kompatibel sein.
54.4
Vom Auftraggeber beigestellte selbst angefertigte Produkte werden
von uns nicht installiert. Vielmehr wird immer ausdrücklich
abgeraten, durch diverse Foren irregeleitete Interkationen zu
realisieren.
54.5
Nur über Cloud ansteuerbare Komponenten werden von uns nie
eingebunden.
54.6
Wir sind niemals für die Netzwerksicherheit beim Auftraggeber
verantwortlich.
54.7
Für die Netzwerksicherheit ist ausschließlich der Kunde
verantwortlich.
54.8
In Firmennetzwerken muss immer ein geeigneter IT-Profi verfügbar
sein, der auch Netzwerkdaten zur Verfügung stellt.
54.9
Wir übergeben in Firmennetzwerken lediglich alle benötigten Daten
für den ordentlichen Netzwerk-Traffic zwischen Loxone und dem
Software-Klienten.
54.10
Sonderprogrammierungen, die vom Kunden eingebracht werden und vom
Loxone-Standard abweichen, sind immer ohne Gewährleistung.
54.11
Wir haften ausschließlich für eigene Sonderprogrammierungen.
54.12
Der Programmier-Zugang ist automatisch nur für uns eingerichtet.
54.13
Der Zugangscode für Programmiertätigkeiten kann schriftlich per Mail
angefordert werden und wird ebenfalls nur per Mail zugesendet. Damit
erlischt jeder Garantieanspruch für Software und Programmierung mit
sofortiger Wirkung.
54.14
Der Kunde wird ausschließlich von
Loxone auf eventuelle Software-Updates hingewiesen und dieser
Service kann von uns nicht beeinflusst werden.
54.15
Wir sind nicht haftbar für eventuelle Versäumnisse bei Backups oder
Sicherungserstellungen.
54.16
Für Mängel oder Sonderaufwand, die durch den Abschluss eines
Wartungsvertrages hätten verhindert werden können, sind wir nicht
haft- und klagbar. Wir raten daher jedem Kunden ausdrücklich, ein
für ihn geeignetes Wartungspaket mit uns abzuschließen.
54.17
Für Datenverluste von Statistiken oder Aufzeichnungen sind wir nicht
haft- und klagbar.
54.18
Für Fremdzugriffe durch Userdaten-Weitergabe vom Kunden sind wir
nicht haft- und klagbar.
54.19
Wir sind berechtigt, einen eigenen vertraulichen Zugang zum
Miniserver von Loxone einzurichten. Untersagt der Kunde dieses
Recht, dann wird ihm automatisch der Zugangscode für
Programmierzugriffe übermittelt und die Gewährleistung (gemäß §
54.13) erlischt mit sofortiger Wirkung.
54.20
Fernzugriffe - außerhalb von Wartungsverträgen - werden nach Aufwand
verrechnet (Preisabsprache möglich).
54.21
Updates durch Fernzugriffe sind möglich, sofern eine entsprechende
Netzwerkeinrichtung vorhanden ist. Bei Fernzugriff-Updates ist immer
der Kunde für die Betriebssicherheit der Anlage zuständig.
54.22
Eine Netzwerkeinrichtung für Fernwartung kann auf Kundenwunsch gegen
Mehraufwand durchgeführt werden (Routereinstellungen).