AGB

AGB der Elektrotechniker

AGB Zusatz: Bildmaterial

AGB Zusatz: Beauftragung

AGB Zusatz: Arbeitsbestätigungen

AGB Zusatz: Software / Firmware Dritter

AGB Zusatz: Smart-Home

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1
Geltung
1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Smart-Harry) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2
Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite (www.smart-harry.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2
Angebot/Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, kann in der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben werden.

3
Preise
3.1
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. (kurz Regiearbeiten)
3.3
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sehen uns nicht verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß (Regiearbeit), mangels Entgeltsvereinbarung zu vergüten.
3.5
Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von EUR 50,00 pro Anfahrt abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von EUR 10,00 pro zu überwindendem Stockwerk/Tag, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10
Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

4
Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt und nicht verpflichtet, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials - laut vorgelegten Rechnungen - zu berechnen. Bei Maschinen wird ausschließlich nach Aufwand - inkl. Lesen von Schaltplänen und Anleitungen sowie Erstellen von Anschlüssen und Dokumentationen - verrechnet.
4.2
Solche Beistellungen des Kunden sind niemals Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Unzulässige Geräte oder Materialien, die nicht den österreichischen Verordnungen entsprechen, werden niemals in jeglicher Form angeschlossen oder bearbeitet.

5
Zahlung
5.1
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Sollte eine Bauverzögerung von mehr als 1 Monat durch den Auftraggeber eintreten, kann die erbrachte Leistung sofort fällig gestellt werden.
5.2
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7
Wir sind auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit zwei Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 50,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6
Bonitätsprüfung
6.1
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sofern bei Vertragsabschluss nicht anders vereinbart, ist ohne Rücksprache des Ausführenden die Freimachung oder Beschaffung von Unterlagen und Dokumentationen als Regieleistung anzusehen.
7.3
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6
Die für die Leistungsausführung erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch sicheren Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken sind. Während der Leistungsausführung wird keine Haftung für Geräte und ordentliche Speicherung von Daten übernommen.
7.8
Wir sind berechtigt, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt (Regieleistung) zu überprüfen.
7.9
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet bei normaler Sorgfaltspflicht für allfälliges Abhandenkommen von Materialien in Höhe der vollen Anschaffungskosten bzw. für deren Neuanschaffung.

8
Leistungsausführung
8.1
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind oder extra schriftlich beauftragt werden, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3
Kommt es nach der Auftragserteilung - aus welchen Gründen auch immer - zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5
Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9
Leistungsfristen und Termine
9.1
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Erbrachte Leistungen werden bei Vertragslösung sofort fällig.
9.2
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so können Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben werden.
9.3
Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4
Wir sind Kunden gegenüber für Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (vom Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese grob fahrlässig schuldhaft verursacht haben.
10.2
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Eine elektrische Anlage kann nur behelfsmäßig instandgesetzt werden, wenn sie nicht als gefährlich eingestuft werden kann, oder durch zusätzlichem Aufwand in einen vorübergehend sicheren Zustand gesetzt werden kann. Dabei müssen jedoch immer die aktuellen österreichischen Anschlussbedingungen berücksichtigt werden.
10.3
Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend und unverzüglich eine fachgerechte Instandsetzung - auch durch Dritte - zu veranlassen.

11
Gefahrtragung
11.1
Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG
11.2
Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3
Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir schließen keine Transportversicherung ab. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12
Annahmeverzug
12.1
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von EUR 50,00 pro Monat zusteht.
12.3
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4
Die Geltendmachung eines höheren Schadens gilt als zulässig.

13
Eigentumsvorbehalt
13.1
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Lagerung vor Ort haftet der Kunde für Schäden, Abhandenkommen und bei Diebstahl.
13.2
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen - wobei Porto und Aufwand hierfür ebenfalls zu Lasten des Kunden gehen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens zwei Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5
Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6
Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt und von uns zugestimmt wird.
13.9
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14
Schutzrechte Dritter
14.1
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3
Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4
Wir sind berechtigt, von Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15
Unser geistiges Eigentum
15.1
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Kostenvoranschläge in vollem Umfang dürfen niemals Dritten vorgelegt werden, um ein Gegenangebot zu erhalten. Sollte der Kunde dies nachweislich dennoch tun, wird ihm der Differenzbetrag und die Arbeitszeit für die Erstellung unseres Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.
15.2
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3
Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16
Gewährleistung
16.1
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von rechtlichen Gründen verweigert hat.
16.4
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. In erster Linie ist eine allfällige Mängelfeststellung nur durch fachkundiges Personal und deren fotografischer Dokumentation zulässig. Eine Mängelbehebung darf nur durch uns (oder von uns beauftragten Unternehmen) ausgeführt werden, sofern keine andere Vereinbarung zum Tragen kommt.
16.6
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, unsere entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9
Der unternehmerische Kunde hat stets fachgerecht zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10
Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nach kommt.
16.17
Änderungen während der Leistungsausführung eines Softwarestandes und danach sind kein Mangel.

17
Haftung
17.1
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden - zufügen.
17.6
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung (existierender Wartungsvertrag) übernommen haben.
17.7
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.8
Für Schäden durch Softwarefehler übernehmen wir keine Haftung, auch wenn durch den Softwarehersteller das Problem nicht nachvollziehbar erscheint.

18
Salvatorische Klausel
18.1
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
(Schiedsspruch)
18.2
Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

19
Allgemeines
19.1
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
19.2
Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Smart-Harry).
19.4
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

50
Bildmaterial
50.1
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass von Smart-Harry angefertigtes Bildmaterial - ohne Adressen- und/oder Namensangaben frei verwendet werden darf - veröffentlicht werden darf, sofern Name und Anschrift nicht rückverfolgbar sind bzw. - Personen unkenntlich gemacht werden - firmenintern frei übermittelt werden darf.
50.2
Sollte der Kunde dem Punkt 50.1 nicht zustimmen, so muss er diesem schriftlich widersprechen und/oder einen schriftlichen Widerruf zum Veröffentlichen seines Bildmaterials abgeben.
50.3
Der Kunde hat das Recht, Kopien des Bildmaterials seiner Anlage per Mail zu erhalten.
50.4
Das Kopieren und Vervielfältigen des Bildmaterials ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

51
Beauftragung
51.1
Die Beauftragung durch den Kunden muss schriftlich mittels signierter Mail bzw. am Postweg oder durch Unterzeichnung des Angebotes vor Ort erfolgen.
51.2
Bei Vertragsunterzeichnung ist die Vorlage eines Identitätsnachweises vom Auftraggeber erforderlich.
51.3
Fernmündliche Auftragserteilung ist nur bei firmenbekannten Kunden möglich. Smart-Harry behält sich jedoch vor, eine schriftliche Auftragsbestätigung im Nachhinein zu verlangen.
51.4
Bei Falschangaben oder Vertragsbruch durch den Kunden werden alle Leistungen sofort eingestellt und können auf jedem zulässigen Weg eingeklagt werden.

52
Arbeitsbestätigungen
52.1
Arbeitsbestätigungen sind vom Auftraggeber zu unterfertigen.
52.2
Ist der Auftraggeber nicht vor Ort, muss er eine berechtigte Person benennen.
52.3
Eine Unterfertigung muss immer innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.
52.4
Dem Unterzeichner steht das Recht zu, Notizen oder Bemerkungen auf den Bestätigungen zu machen.
52.5
Sollte er mit Leistungen unzufrieden sein, darf er dies ebenso vermerken. Sie berechtigen aber nicht automatisch zu einer Vertragsauflösung. (Siehe Leistungsausführung)
52.6
Kann eine Unterschrift nicht innerhalb von zwei Wochen eingeholt werden, gelten die Arbeitsbestätigungen automatisch als gezeichnet.
52.7
Arbeitsbestätigungen beinhalten:

•  Kundendaten und Auftragsnummer
•  Tätigkeitsbeschreibungen
•  Name des Ausführenden
•  Arbeitszeit des Ausführenden inkl. Wegzeiten
•  beigestelltes Material von Smart-Harry bzw. vom Kunden
•  Datum
•  Kleinmaterialien (zB: Isolierbänder, Lötmittel, etc.)
•  km-Vermerke
•  Kurzparkscheine bei Pauschalaufträgen entfallen gesonderte Leistungen von:
•  km-Entgelte
•  Kurzparkscheine
•  Kleinmaterialien

53
Software und Firmware
53.1
Wir vertreiben ausschließlich namhafte, zertifizierte und erprobte Produkte. Diese sind bereits mehrjährig zur besten Zufriedenheit im Einsatz. (z.B.: Loxone)
53.1
Für eventuelle Fehler bei Software oder Firmware, die sich nach Updates ergeben können, wird von uns keine Haftung übernommen. Wir versuchen jedoch immer mit dem Hersteller eine Lösung anzustreben.
53.1
Sollten sich eventuelle Fehler in einer Software oder Firmware durch Programmieränderungen beheben lassen, steht es uns frei, diesen Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

54
Smart-Home
54.1
Wir programmieren ausschließlich Anlagen mit Loxone.
54.2
Zusatz-Hardware/Programme (zB.: Rasperry PI, Alexa, Siri, KNX etc.) werden nicht intergiert.
54.3
Beigestellte Komponenten müssen den österreichischen Anschlussbedingungen, den Rundfunkbedingungen und mit dem Loxone-Standard kompatibel sein.
54.4
Vom Auftraggeber beigestellte selbst angefertigte Produkte werden von uns nicht installiert. Vielmehr wird immer ausdrücklich abgeraten, durch diverse Foren irregeleitete Interkationen zu realisieren.
54.5
Nur über Cloud ansteuerbare Komponenten werden von uns nie eingebunden.
54.6
Wir sind niemals für die Netzwerksicherheit beim Auftraggeber verantwortlich.
54.7
Für die Netzwerksicherheit ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
54.8
In Firmennetzwerken muss immer ein geeigneter IT-Profi verfügbar sein, der auch Netzwerkdaten zur Verfügung stellt.
54.9
Wir übergeben in Firmennetzwerken lediglich alle benötigten Daten für den ordentlichen Netzwerk-Traffic zwischen Loxone und dem Software-Klienten.
54.10
Sonderprogrammierungen, die vom Kunden eingebracht werden und vom Loxone-Standard abweichen, sind immer ohne Gewährleistung.
54.11
Wir haften ausschließlich für eigene Sonderprogrammierungen.
54.12
Der Programmier-Zugang ist automatisch nur für uns eingerichtet.
54.13
Der Zugangscode für Programmiertätigkeiten kann schriftlich per Mail angefordert werden und wird ebenfalls nur per Mail zugesendet. Damit erlischt jeder Garantieanspruch für Software und Programmierung mit sofortiger Wirkung.
54.14
Der Kunde wird ausschließlich von Loxone auf eventuelle Software-Updates hingewiesen und dieser Service kann von uns nicht beeinflusst werden.
54.15
Wir sind nicht haftbar für eventuelle Versäumnisse bei Backups oder Sicherungserstellungen.
54.16
Für Mängel oder Sonderaufwand, die durch den Abschluss eines Wartungsvertrages hätten verhindert werden können, sind wir nicht haft- und klagbar. Wir raten daher jedem Kunden ausdrücklich, ein für ihn geeignetes Wartungspaket mit uns abzuschließen.
54.17
Für Datenverluste von Statistiken oder Aufzeichnungen sind wir nicht haft- und klagbar.
54.18
Für Fremdzugriffe durch Userdaten-Weitergabe vom Kunden sind wir nicht haft- und klagbar.
54.19
Wir sind berechtigt, einen eigenen vertraulichen Zugang zum Miniserver von Loxone einzurichten. Untersagt der Kunde dieses Recht, dann wird ihm automatisch der Zugangscode für Programmierzugriffe übermittelt und die Gewährleistung (gemäß § 54.13) erlischt mit sofortiger Wirkung.
54.20
Fernzugriffe - außerhalb von Wartungsverträgen - werden nach Aufwand verrechnet (Preisabsprache möglich).
54.21
Updates durch Fernzugriffe sind möglich, sofern eine entsprechende Netzwerkeinrichtung vorhanden ist. Bei Fernzugriff-Updates ist immer der Kunde für die Betriebssicherheit der Anlage zuständig.
54.22
Eine Netzwerkeinrichtung für Fernwartung kann auf Kundenwunsch gegen Mehraufwand durchgeführt werden (Routereinstellungen).